Allgemeine Geschäftsbedingungen der Butz & Bürker GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftigen – Leistungen der Butz & Bürker GmbH & Co. KG, Im Mittelfeld 9, 76135 Karlsruhe (im Folgenden „DRUCKEREI“ genannt). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen der DRUCKEREI und den Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden „AUFTRAGGEBER“ genannt).
1.2. Die Mitarbeiter der DRUCKEREI sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.
1.3. Das Angebot der DRUCKEREI richtet sich ausschließlich an juristische Person des öffentlichen Rechts, an öffentlich-rechtliches Sondervermögen und an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind AUFTRAGGEBER im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Die DRUCKEREI lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab. Der Nutzer erklärt bei Abschluss des Vertrags, dass er den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. Soweit die DRUCKEREI dem Nutzer nach den vertraglichen Bestimmungen Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die AGB des Dritten, sofern sich der AUFTRAGGEBER von diesen vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.
1.5. Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS haben nur Gültigkeit, sofern die DRUCKEREI diese gesondert schriftlich anerkannt hat. Jedenfalls gilt unter den einzelnen Vereinbarungen folgende Hierarchie der Festlegungen:
• Änderungen entsprechend Ziffer 1.2.
• diese Bedingungen
• Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS
Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.
2. Vertragsschluss
2.1. Ist der AUFTRAGGEBER an den Leistungen der DRUCKEREI interessiert, so kann er von der DRUCKEREI ein Angebot anfordern.
2.2. Wünscht der AUFTRAGGEBER ein Tätigwerden der DRUCKEREI zu den Konditionen des Angebots, teilt er dies der DRUCKEREI schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail oder Telefax) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung des AUFTRAGGEBERs bei der DRUCKEREI kommt dann der Vertrag zustande.
2.3. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der jeweilige Besteller als AUFTRAGGBER, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wird.
2.4. Eine Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses neuen Rechnungsempfängers.
2.5. Die DRUCKEREI ist an ein Angebot längstens für 4 Wochen gebunden, es sei denn aus dem Angebot ergibt sich ein Wille der DRUCKEREI für eine kürzere oder längere Bindefrist.
3. Leistungsumfang, Vergütung, Preise
3.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Angebot der DRUCKEREI. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten / Onlinekalkulatoren der DRUCKEREI. Mehraufwand der DRUCKEREI, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des AUFTRAGGEBERS, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der DRUCKEREI berechnet. Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt fünfminutengenau.
3.2. Der AUFTRAGGEBER trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der DRUCKEREI ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.
3.3. Kündigt der AUFTRAGGEBER einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars der DRUCKEREI zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
3.4. Die Preise der DRUCKEREI verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5. Die im Angebot der DRUCKEREI genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
3.6. Die Preise der DRUCKEREI gelten innerhalb Deutschland (ausgenommen deutsche Inseln) frei Haus. Für internationalen Versand gilt die Versandbedingung ab Werk. Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind vom AUFTRAGGEBER zusätzlich in der tatsächlich entstehenden Höhe zu tragen.
3.7. Die Bearbeitung von Skizzen, Entwürfen, Probesatz, Probedrucken sowie Korrekturen und Änderungen angelieferter/übertragener Daten sind nicht in den Preisen inbegriffen.
3.8. Änderungen nach Druckreife auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach Aufwand gemäß der Preisliste der DRUCKEREI berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.9. Die Parteien sind sich bewusst, dass es zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage kommen kann. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, bei Papiersonderanfertigungen zwischen 1.000 kg und 2.000 kg beträgt der Prozentsatz 15 %. Entsprechende Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine mangelhafte Lieferung da.
3.10. Auch kann es bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren zu geringfügigen Abweichungen vom Original kommen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Diese Abweichungen lassen sich drucktechnisch nicht ganz ausschließen.
3.11. Die im Angebot festgelegten Beschaffenheitsvereinbarungen legen im Übrigen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Erklärungen der DRUCKEREI im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer Garantie seitens der DRUCKEREI.
4. Zahlung
4.1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht in Textform andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, bei Werkleistungen aber frühestens mit Abnahme der Leistung.
4.2. Die DRUCKEREI ist berechtigt, bei umfangreichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei großen Aufträgen, die die Bereitstellung hoher Papier- oder Kartonagemenge erfordern oder bei besonders hochpreisigen für die Auftragsbearbeitung notwendigen Materialien.
4.3. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Zoll, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
4.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die DRUCKEREI ausdrücklich vor. Schecks und Wechsel werden immer ohne Skontogewährung angenommen. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS und sind sofort fällig.
4.5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AUFTRAGGEBERS gefährdet, so kann die DRUCKEREI Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Zahlung zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der DRUCKEREI auch zu, wenn der AUFTRAGGEBER sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den AUFTRAGGEBER sowie die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
5. Leistungsort, Termine, Lieferfristen
5.1. Wird im Vertrag schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist Leistungsort bei der DRUCKEREI.
5.2. Soll die Ware versandt werden, geht die Gefahr auf den AUFRAGGEBER über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person/Firma übergeben worden ist.
5.3. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten der DRUCKEREI ausschließlich dann als fix, wenn diese in Textform als fix vereinbart wurden. Andernfalls sind die Termine und Lieferfristen für die DRUCKEREI lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.
5.4. Soweit und solange die von der DRUCKEREI geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die DRUCKEREI nicht für die Verzögerung. Ein Recht des AUFTRAGGEBERS zum Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der DRUCKEREI unzumutbar ist.
6. Einbeziehung von Dritten
Die DRUCKEREI darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der AUFTRAGGEBER kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
7. Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS
7.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, die DRUCKEREI möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen (z.B. Texte, Grafiken und Fotos) hat der AUFTRAGGEBER unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
7.2. Der AUFTRAGGEBER unterrichtet die DRUCKEREI unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.
7.3. Kommt der AUFTRAGGEBER in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die DRUCKEREI berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.4. Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS beruhen, hat dieser zu verantworten.
8. Druckdaten / Freigabe durch den Auftraggeber
8.1. Die DRUCKEREI führt alle Aufträge, sofern nicht in Textform anders vereinbart, auf der Grundlage der vom AUFTRAGGEBER angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in dem Angebot der DRUCKEREI angegebenen Dateiformaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann die DRUCKEREI dem AUFTRAGGEBER eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist von der DRUCKEREI in Textform genehmigt. Der AUFTRAGGEBER haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit der Druckdaten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von der DRUCKEREI zu verantworten sind.
8.2. Zulieferungen aller Art durch den AUFTRAGGEBER oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten der DRUCKEREI. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der AUFTRAGGEBER vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem AUFTRAGGEBER. Die DRUCKEREI ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
8.3. Wenn der AUFTRAGGEBER einen Screen- oder Digitalproof bestellt, ist dieser in Textform termingerecht freizugeben. Mündliche Freigaben genügen nicht.
8.4. Bei potentiellen Unklarheiten kann die DRUCKEREI von sich aus dem AUFTRAGGEBER einen Screenproof zusenden. Dies ist eine kostenlose Leistung, die der Erfüllung des Auftrages dient.
8.5. Müssen die Druckdaten für die Durchführung eines mangelfreien Druckauftrags überarbeitet werden, kann die DRUCKEREI die Bearbeitung selbst durchführen und hierfür eine Bearbeitungspauschale gemäß ihrer Preisliste verlangen. Alternativ kann die DRUCKEREI von dem Auftraggeber auch die Nachbesserung der Druckdaten verlangen.
9. Periodische Arbeiten
9.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
9.2. Die Kündigung bedarf der Textform.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum ausstehenden Forderungen der DRUCKEREI gegen den AUFTRAGGEBER im Eigentum der DRUCKEREI. Zur Weiterveräußerung ist der AUFTRAGGEBER nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an die DRUCKEREI ab. Die DRUCKEREI nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die DRUCKEREI bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist die DRUCKEREI auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS oder eines durch die Übersicherung der DRUCKEREI beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der DRUCKEREI verpflichtet.
10.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AUFTRAGGEBER auf das Eigentum der DRUCKEREI hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die DRUCKEREI ihr Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der DRUCKEREI die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AUFTRAGGEBER.
10.3. Bei Be- oder Verarbeitung von der DRUCKEREI gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist die DRUCKEREI als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die DRUCKEREI auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
10.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere Zahlungsverzug, ist die DRUCKEREI als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11. Abnahme
11.1. Schuldet die DRUCKEREI einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so übersendet sie das fertige Arbeitsergebnis zwecks Abnahme an den AUFTRAGGEBER.
11.2. Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als erteilt, wenn das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen der Parteien entspricht (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).
11.3. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die DRUCKEREI diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.
11.4. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung, dem Verkauf oder der Nutzung des Werks als erfolgt.
11.5. Die DRUCKEREI kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen verlangen. Die Ziffern 11.1. bis 11.4. geltend entsprechend. In diesem Fall erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes, die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft werden können.
11.6. Als Teilnahmeerklärungen im Sinne von Ziffer 11.5. sind auch Druckreiferklärungen bzw. Fertigungsreifeerklärungen des AUFTRAGGEBERS zu verstehen.
11.7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Zurückweisung und Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AUFTRAGGEBER ohne Interesse ist.
11.8. Die DRUCKEREI hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abnahme-, Druckreife und/oder Fertigungsreifeerklärung in Textform.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
12.1. Der AUFTRAGGEBER darf gegen Vergütungsforderungen der DRUCKEREI nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
12.2. Der AUFTRAGGEBER kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen geltend machen, in dem ihm unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegen die DRUCKEREI zustehen.
12.3. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der AUFTRAGGEBER Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DRUCKEREI abtreten.
12.4. Im kaufmännischen Verkehr steht der DRUCKEREI ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an den vom AUFTRAGGEBER angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
13. Haftung
13.1. Die DRUCKEREI haftet gegenüber dem AUFTRAGGEBER nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch die DRUCKEREI verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der DRUCKEREI bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.
13.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der DRUCKEREI – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung der DRUCKEREI bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13.4. Die Einschränkungen der Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DRUCKEREI, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
14. Verjährung
14.1. Die Mängelgewährleistungsansprüche des AUFTRAGGEBERS verjähren binnen 12 Monaten.
14.2. Ausgenommen von Ziffer 14.1. sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die DRUCKEREI. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung der DRUCKEREI – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung – beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Haftung des AUFTRAGGEBERS
15.1 Der AUFTRAGGEBER garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten Materialien für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter, unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert der AUFTRAGGEBER alle für die Herstellung oder Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, und Auswertungsrechte zu besitzen.
15.2. Der AUFTRAGGEBER stellt die DRUCKEREI von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der der DRUCKEREI durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der DRUCKEREI bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die DRUCKEREI wird den AUFTRAGGEBER jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren. Die DRUCKEREI darf bei solchen Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER schließen. Andernfalls trägt die DRUCKEREI sämtliche Kosten der Auseinandersetzung selbst.
16. Archivierung und Versicherung der Druckdaten
16.1. Der DRUCKEREI überlassene Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den AUFTRAGGEBER oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
16.2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der AUFTRAGGEBER selbst zu besorgen.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
17.2. Sofern der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der AUFTRAGGEBER nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der DRUCKEREI.
17.3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Sitz der DRUCKEREI.
17.4. Änderungen, Kündigungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z.B. Fax, E-Mail); dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
17.5. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: Februar 2021